Kundeninformation nach § 12 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Wärmepreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt vom vertraglich vereinbarten Preis mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Wärmepreisbremse durch uns informieren:

1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob der Kunde Fern- oder Nahwärme bezieht oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kunden entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden:

Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet).

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

2. Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,50 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

• Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,50 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer). • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 (Jahresmenge 2021) prognostiziert haben. • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. • Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

3. Für Sie bedeutet das Vorstehende konkret:

Arbeitspreis von 15,00 ct/kWh (netto) bzw. 16,05 ct/kWh (brutto) (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 12.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis) - brutto: 16,05 ct/kWh – 9,50 ct/kWh = 6,55 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 12.000 kWh = 9.600 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch: (6,55 ct x 9.600 kWh : 100) : 12 = 52,40 €/Monat

Der monatliche Abschlag reduziert sich von 165,00 € um 52,40 € auf 112,60 €.

Ihr neuer Monatsabschlag beträgt daher ab dem 14.03.2023 112,60 € (brutto).

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,50 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

4. Rückwirkende Berücksichtigung der Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 13 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Diese rückwirkende Entlastung wird von uns durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Hinweis zur Entlastung von Mietern:

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wie Sie auf einfache Weise Energiesparen können, hat die Bundesregierung unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/energie-sparen/energiespartipps-im-alltag-2041874

Sie haben noch Fragen? Wir stehen Ihnen sehr gern unter der Tel.-Nr. 03771/ 505-140 oder per E-Mail unter energetik@nickelhuette-aue.de gerne zur Verfügung.

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