AGB

Geschäftsbedingungen für die Annahme von Rohstoffen zum Ankauf, zur Bearbeitung und/oder Entsorgung

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Allgemeines – Geltung

(1) Für alle Rechtsgeschäfte, in denen wir Rohstoff entgegennehmen, insbesondere zum Ankauf, zur Bearbeitung oder zur Entsorgung, gelten ausschließlich die vorliegen den Geschäftsbedingungen, und zwar unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung des zugrundeliegenden Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(2) Entgegenstehende, von unseren abweichende oder unsere ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir habenausdrücklich deren Geltung schriftlich zugestimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch die Annahme des gelieferten Rohstoffes oder die Erbringung der Leistung stellen –mit oder ohne Kenntnis der fremden Geschäftsbedingungen – ein Anerkenntnis fremder Geschäftsbedingungen dar, vielmehr gelten auch dann die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(3) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten unbeschränkt ggü. Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 BGB. Sollten wir Rohstoff von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB annehmen, so gelten anstelle etwaiger in diesem Fall unwirksamer Bestimmungen die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Begriffsdefinitionen

(1) „Lieferant“ im Sinne dieser Geschäftsbedingung en ist jeder, der Rohstoff an uns übergibt, sei es zum Ankauf, zur Entsorgung oder zur Bearbeitung.

(2) „Bearbeitung“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl das Recycling des gelieferten Rohstoffes als auch die Umarbeitung, z.B. Reinigung oder Trocknung des Rohstoffes und deren anschließende Rückgabe als Ware an den Lieferanten.

(3) „Rohstoff“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle Sachen, die als Eingangsstoffe von uns entgegengenommen werden.

(4) „Ware“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle Chemikalien, Konzentrate, Blocklegierungen, Schrotte oder Sekundärrohstoffe, zu deren Herstellung durch Bearbeitung wir technisch und rechtlich in der Lage sind und die von uns ausgeliefertwerden.

(5) „Entsorgung“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Zwischenlagerung und Konfektionierung von Rohstoffen zur Weitergabe an Dritte.

§ 3 Angebote, Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung

(1) Unsere Angebote für die Entgegennahme von Rohstoff zum Ankauf, zur Bearbeitung und/oder zur Entsorgung sind unverbindlich und freibleibend, solange wir nicht eine schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung erteilt haben. Der Preis kann nach näherer Maßgabe des § 5 dieser Geschäftsbedingungen angepasst werden. Die Bestätigung gem. Satz 1 gilt vom Lieferanten als akzeptiert, wenn dieser nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht, spätestens jedoch bei Anlieferung des Rohstoffes.

(2) Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer in der Bestätigung berechtigen uns zum Rücktritt von dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag, sofern dieser eine Anpassung des Vertrages ablehnt. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Der Lieferant darf die von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen.

§ 4 Anlieferung, Beschaffenheit des Rohstoffes

(1) Anlieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Sie sind mindestens einen Tag im Voraus anzukündigen und haben werktags zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Anlieferzeit vereinbart wurde.

(2) Sollte die Anlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.

(3) Bei der Anlieferung sind die Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes, der Gefahrgutverordnung und der ADR zu beachten. Im Übrigen hat die Anlieferung gemäß den ausdrücklichen Vereinbarungen in der Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zu erfolgen. Erfüllt der Lieferant oder dessen Transporteur die gesetzlichen Bestimmungen nicht oder weicht die Anlieferung oder der gelieferte Rohstoff von den vertraglichen Vereinbarungen ab sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass dem Lieferanten oder dessen Transporteur hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wir behalten uns vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(4) Bei Anlieferung muss der Rohstoff partie- oder losweise auf der Verpackung und auf dem vom Lieferanten beizufügenden Lieferschein eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein.

(5) Verpackungen sind vom Lieferanten binnen 14 Tagen nach Entleerung bei uns abzuholen, sofern wir sie nicht zur Rücksendung des bearbeiteten Rohstoffes verwenden oder sonst ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Über die Entleerung werden wir den Lieferanten umgehend in Kenntnis setzen. Nach Fristablauf werden nicht abgeholte Verpackungen auf Kosten des Lieferanten entsorgt.

(6) Die Anlieferung von Rohstoff mit einer Radioaktivität oberhalb der natürlichen Umgebungsstrahlung ist unzulässig. Sollte der Lieferant dennoch radioaktive Rohstoffe bei uns anliefern, so haftet er für alle uns oder Dritten hieraus entstehenden Schäden. Eine Haftung aus Mitverschulden unsererseits ist – soweit gesetzlich zulässig –ausgeschlossen, wenn wir den Rohstoff in Unkenntnis seiner Radioaktivität angenommen haben. Wir sind nicht verpflichtet, den angeliefert en Rohstoff auf Strahlung zu überprüfen. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, radioaktive Rohstoffe auf erstes Anfordern unverzüglich bei uns abzuholen.

(7) Der Lieferant versichert, dass der von ihm gelieferte Rohstoff frei von Stoffen ist, die zu unerwünschten Reaktionen, Verpuffungen, Explosionen o.ä. führen können. Sollte der gelieferte Rohstoff derartige Stoffe enthalten, gelten die Regelungen aus Absatz (6) entsprechend.

(8) Mit der Anlieferung versichert der Lieferant weiterhin, dass der gelieferte und übergebene Rohstoff sein alleiniges Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.

(9) Ferner wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freistellen, die seitens Dritter wegen eines Verstoßes gegen die in diesem § 4 aufgeführten Anforderungen gegen uns erhoben werden.

§ 5 Preise, Bemusterung, Analyse

(1) Wir behalten uns vor, angelieferten Rohstoff zu analysieren. Die per Analyse festgestellten Ergebnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbindliche Grundlage für die Abrechnung. Sollte der so ermittelte Preis von dem vorher vereinbarten abweichen, so gilt der auf Grundlage der Analysewerte ermittelte Preis.

(2) Halten wir eine Analyse für erforderlich, so werden wir dies dem Lieferanten vorab mitteilen. Dieser hat uns binnen 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen, ob und in welchem Umfang er seine sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Rechte wahrnehmen will.

(3) Versäumt der Lieferant die in Absatz (2) genannte Frist oder verzichtet er auf die Wahrnehmung seiner Rechte, so führen wir Probenentnahme, Probenaufbereitung, Bemusterung und Analyse treuhänderisch für den Lieferanten durch. Das Ergebnis dieser Analyse ist verbindliche Grundlage der Abrechnung.

(4) Der Lieferant ist berechtigt, bei Probenentnahme und -aufbereitung, Bemusterung und Analyse entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten vertreten zu lassen.

(5) Führen wir auf Verlangen des Lieferanten nur die Entnahme und Aufbereitung der Probe für diesen treuhänderisch durch, so erhält der Lieferant ein analysefähiges Muster ausgehändigt. Der Lieferant kann sein Muster parallel zu unserer Analyse auf seine Kosten durch eine entsprechend autorisierte, neutrale Stelle untersuchen lassen. Ein versiegeltes Reservemuster wird für eine evtl. Schiedsanalyse bei uns aufbewahrt. Die vom Lieferanten und von uns jeweils ermittelten Analysewerte werden dann an einem vorher vereinbarten Datum je als Einschreibebrief abgeschickt und mit sich kreuzender Post ausgetauscht.

(6) Der Lieferant bzw. sein Vertreter ist auch berechtigt, bereits bei der Entnahme und Aufbereitung der Probe anwesend zu sein und mitzuwirken. In diesem Fall wird die gemeinsam entnommene Probe nach der Aufbereitung geteilt, ein versiegeltes Reservemuster verbleibt bei uns. Für die Analyse gilt Absatz (5) Satz 2, für den Austausch der Resultate Abs. (5) Satz 4 entsprechend.

(7) Ergeben sich in den Fällen der Absätze (5) und (6) zwischen den von uns und vom Lieferanten festgestellten Analysewerten Differenzen, so werden die Vertragsparteien versuchen, die Abweichungen in gegenseitiger Übereinstimmung zu regeln. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine die Parteien abschließend bindende Schiedsanalyse nach den folgenden Bestimmungen:

(a) Modalitäten der Schiedsanalyse: Für die Schiedsanalyse haben sich beide Seiten auf ein neutrales und sachverständiges Laboratorium zu einigen, welches bisher nicht mit der Probenentnahme im Auftrag einer der Vertragsparteien befasst war. Die Kosten der Schiedsanalyse trägt die Vertragspartei, deren Analysewerte am weitesten vom Wert der Schiedsanalyse abweicht. Bei gleicher Abweichung werden die Kosten je zur Hälfte getragen.

(b) Auswertung der Schiedsanalyse: Liegt der Wert der Schiedsanalyse zwischen den beiden Analysewerten der Vertragsparteien, so erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten liegenden Analysewert. Ergibt die Schiedsanalyse genau den Mittelwert der beiden vorherigen Analysen, so ist dieser Mittelwert Berechnungsgrundlage. Liegt der Wert der Schiedsanalyse außerhalb der beiden vorherigen Analyseergebnisse, so wird auf der Grundlage des ihm am nächsten liegenden Analysewertes abgerechnet.

§ 6 Gesamthaftung

(1) Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen explizit abweichend geregelt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz – soweit gesetzlich zulässig – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

(2) Haben wir dennoch für Schäden zu haften, so ist unsere Haftung betraglich auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

(3) Soweit die Haftung aus Schadensersatz uns gegen über ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für den Fall, dass wir deren Verschulden wie eigenes zu vertreten haben.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz in Aue.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist Aue. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu verklagen.

(3) Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 8 Sonstiges

(1) Ansprüche des Lieferanten aus diesem Vertrag, gleich welcher Art, können ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf Dritte übertragen werden.

(2) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.

(3) Sollte eine Regelung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

II. Abschnitt: Ankauf von Rohstoff

Neben den Regelungen des I. Abschnittes gelten für alle Fälle, in denen uns Rohstoff zum Zwecke des Ankaufes geliefert wird, die Regelungen dieses II. Abschnittes ergänzend. Sollten diese in Widerspruch zu Bestimmungen des I. Abschnittes stehen, so gehen die Regelungen des II. Abschnittes denen des I. Abschnittes vor.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen beim Rohstoffankauf

(1) Die von uns genannten Ankaufpreise verstehen sich zzgl. einer evtl. anfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart gilt der Ankaufpreis für Rohstoff, der innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Einkaufsbestätigung angeliefert wird. Danach behalten wir uns vor, den Preis je nach Marktlage gem. § 315 BGB neu zu berechnen.

(2) Weicht die Beschaffenheit des vom Lieferanten übergebenen Rohstoffes von einer verbindlichen Analyse gem. § 5 oder von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit ab, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nachdem wir Kenntnis von der Abweichung erlangt haben, den Preis entsprechend der tatsächlichen Beschaffenheit des Rohstoffes anzupassen. Die Anpassung werden wir dem Lieferanten unter Angabe der Gründe mitteilen.

(3) Zahlungen leisten wir innerhalb der in der Einkaufsbestätigung genannten Frist. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rohstoff bei uns angeliefert wurde. Wird eine Analyse gem. § 5 durchgeführt, so beginnt die Frist frühestens mit Vorliegen des verbindlichen Analyse-Ergebnisses.

(4) Sollten sich nach Zahlung des Kaufpreises Umstände ergeben, aufgrund derer wir zur Anpassung oder Minderung des Kaufpreises berechtigt sind, hat uns der Lieferant den zuviel gezahlten Betrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Mitteilung zu erstatten.

(5) Wir sind berechtigt, Zahlungsansprüche des Lieferanten gegen uns mit unseren ggü. dem Lieferanten bestehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – zuverrechnen. Der Lieferant seinerseits kann nur mit von uns unbestrittenen oder anerkannten sowie mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(6) Ist der Lieferant zur Zahlung an uns verpflichtet, so gilt diese erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

§ 10 Eigentumsübergang

(1) Das Eigentum an dem gekauften Rohstoff geht auf uns über, sobald es vom Lieferanten auf unserem Betriebsgelände abgeladen wurde und wir uns überzeugt haben, dass der Rohstoff weder radioaktiv ist noch offensichtlich explosive oder sonstige schädliche Stoffe enthält.

(2) Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – gleich ob einfach, verlängert oder erweitert – an dem zum Ankauf gelieferten Rohstoff endet mit der Folge des Eigentumsüberganges auf uns, sobald die Verarbeitung des Rohstoffes begonnen hat.

§ 11 Mängelhaftung durch den Lieferanten

(1) Unsere Ansprüche aus Mängelhaftung gegen den Lieferanten verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Übergang des Eigentums auf uns.

(2) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Rüge.

(3) Der Lieferant hat uns jeglichen aus Mängeln des gelieferten Rohstoffes entstehenden Schaden zu ersetzen.

III. Abschnitt: Bearbeitung und/oder metallurgische Verarbeitung

Neben den Regelungen des I. Abschnittes gelten für alle Fälle, in denen uns Rohstoff zum Zwecke der Bearbeitung und/oder metallurgischer Verarbeitung geliefert wird, die Regelungen dieses III. Abschnittes ergänzend. Sollten diese in Widerspruch zu Bestimmungen des I. Abschnittes stehen, so gehen die Regelungen des III. Abschnittes denen des I. Abschnittes vor.

§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen bei Auftrag

(1) Erhalten wir vom Lieferanten den Auftrag zur Entsorgung oder Bearbeitung des angelieferten Rohstoffes, so gelten unsere Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Preis für Bearbeitung von Rohstoff und anschließender Rückgabe der daraus gewonnenen Ware berechnet sich ab Werk Aue. Verpackung und Transport der zurückzugebenden Ware erfolgt zu Lasten und auf Rechnung des Lieferanten. Organisieren wir den Transport, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Lieferanten zu versichern.

(3) Zahlungen des Lieferanten haben binnen der in der Auftragsbestätigung genannten Frist ab deren Zugang beim Lieferanten zu erfolgen, unbeschadet der Ausführung des Auftrages durch uns. Sollten wir zur Vorleistung verpflichtet sein, so behalten wir uns Vorkasse ausdrücklich vor für den Fall, dass sich der Lieferant aus Altgeschäften im Zahlungsverzug befindet oder das Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

(4) Die Regelungen des § 9 Abs. (5) gelten entsprechend. Gerät der Lieferant mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist sodann verpflichtet, die Ware abzuholen. Holt der Lieferant die Ware trotz Mahnung nicht ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurück zu liefern.

(5) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anderslautender Bestimmungen zunächst auf seine ältere Schulden bei uns anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 13 Rückgabe nach Bearbeitung, Eigentumsübergang

(1) Wir behalten uns vor, bei einem Bearbeitungs-Auftrag eine entsprechende Menge der herzustellenden Ware gleicher Art und Güte zu liefern. Wir sind nicht verpflichtet, genau die aus dem angelieferten Rohstoff hergestellte Ware zurückzugeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2) Soweit wir nicht zur Rückgabe an den Lieferanten verpflichtet sind, gehen Rohstoff bzw. Ware nach den Maßgaben des § 10 in unser Eigentum über.

(3) Der gesamte uns gelieferte Rohstoff geht nach Maßgabe des § 10 in unser Eigentum über, wenn wir gem. Abs. (1) Waren oder umgearbeiteten Rohstoff gleicher Art und Güte an den Lieferanten herausgeben.

(4) Sollte sich nachträglich herausstellen, dass wir in Ausübung unseres Rechtes aus Abs. (1) mehr Ware an den Lieferanten zurückgegeben haben, als in dem angelieferten Rohstoff enthalten war bzw. daraus hergestellt werden konnte, ist der Lieferant verpflichtet, die zuviel gelieferte Ware binnen 3 Wochen ab Zugang einer entsprechenden Mitteilung an uns herauszugeben. Versäumt er diese Frist oder verweigert er die Herausgabe, so gilt über die betreffende Mehrmenge ein Kaufvertrag als geschlossen; den vom Lieferanten zu zahlenden Preis für die Ware bestimmen wir gem. § 315 BGB.

§ 14 Lieferfristen, Leistungsstörungen

(1) Erhalten wir den Auftrag zur Bearbeitung des angelieferten Rohstoffes, so sind eventuell in der Auftragsbestätigung genannte Bearbeitungs- oder Lieferfristen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Bearbeitungs- und Lieferfristen werden erst mit Ablieferung des Rohstoffes bei uns in Gang gesetzt, bei Vorkasse zusätzlich erst mit Zahlungseingang im Sinne des § 9 Abs. (6). Wird eine Analyse gem. § 5 durchgeführt, so beginnt die Frist frühestens mit Vorliegen des verbindlichen Analyse-Ergebnisses.

(3) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware unser Werksgelände verlassen hat oder dem Lieferanten die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Der Lieferant hat die Ware innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Versandanzeige abzuholen, andernfalls gerät der Lieferant in Annahmeverzug.

(4) Kommt der Lieferant in Annahmeverzug, so hat er uns alle daraus entstehenden Kosten oder Schäden zu ersetzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferantengesetzten Nachfrist von mindestens 8 Tagen sind wir berechtigt, die dem Lieferanten zur Abholung bereitgestellte Ware anderweitig zu verwerten.

(5) Sollte sich die Bearbeitung des Rohstoffes oder die Auslieferung der Ware aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögern, so verschiebt sich der Ablauf der Bearbeitungs- bzw. Lieferfrist entsprechend. Ist ein Ende der Verzögerung nicht absehbar, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das Auftragsverhältnis in einen Vertrag über den Ankauf des gelieferten Rohstoffes umzuwandeln; auf diesen Vertrag finden sodann anstelle der Regelungen des III. Abschnittes die Regelungen des II. Abschnittes Anwendung.

(6) Sollten wir aus anderen als den in Abs. (5) genannten Gründen in Lieferverzug geraten, so ist der Lieferant nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag entfällt, sobald die Bearbeitung des angelieferten Rohstoffes begonnen hat.

(7) Stellt sich nach Beginn der Bearbeitung heraus, dass die Bearbeitung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, so werden wir von der Leistungspflicht frei. Hierüber werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren und ihm den Preis erstatten, soweit dieser bereits an uns gezahlt wurde.

(8) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges oder wegen der in Abs. (7) genannten Fälle bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 6 Abs. (3) gilt entsprechend. Unsere Schadensersatzverpflichtung ist bei Verzug betraglich auf 3 % des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt auf maximal 15 % des Lieferwertes beschränkt.

(9) Wurde der zu bearbeitende Rohstoff mit Verpackung angeliefert, werden wir diese Verpackungen nach Möglichkeit auch für die Auslieferung verwenden. Sollte dies nichtmöglich sein, gilt § 4 Abs. (5) entsprechend.

(10) Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Lieferanten über, sobald die ausgehende Ware unser Werksgelände verlässt, auch wenn wir den Transportdurchführen. Verzögert sich die Abholung der Ware durch den Lieferanten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Lieferanten über, wenn die Ware nicht binnen einer Woche nach Zugang der Versandanzeige abgeholt wurde.

§ 15 Haftung für Mängel der Ware

(1) Der Lieferant hat die von ihm in Empfang genommene Ware unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Abweichungen sind uns unverzüglich, versteckte binnen einer Woche nach deren Entdeckung anzuzeigen, anderenfalls gilt die Rüge gem. § 377 HGB als verspätet und der Lieferant verliert alle Ansprüche aus Mängelhaftung gegen uns.

(2) Wir übernehmen die Haftung dafür, dass die von uns ausgelieferte Ware vereinbarungsgemäß bearbeitet worden ist. Eine weit ergehende Haftung übernehmen wir nicht. Wir haften insbesondere nicht für Mängel, die ihre Ursache in der Beschaffenheit des angelieferten Rohstoffes haben. Des Weiteren haften wir nicht für Schäden, die nicht an der ausgelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Lieferanten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen, in denen eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. § 6 Abs. (3) gilt entsprechend.

(3) Unsere Haftung für Mängel ist auf die Fälle begrenzt, in denen sich der vorhersehbare, typische Schaden realisiert. Sie ist betraglich auf die für die Bearbeitung des angelieferten Rohstoffes in Rechnung gestellte Vergütung beschränkt.

(4) Zur Feststellung, ob wir für einen Mangel zu haften haben, hat uns der Lieferant nach unserer Wahl eine ausreichende Menge der von uns ausgelieferten, angeblich mangelhaften Ware zur Überprüfung entweder zur Verfügung zu stellen oder an unseren Sitz zu übersenden.

(5) Haben wir für den Mangel zu haften, so werden wir nach unserer Wahl entweder im Austausch gegen die mangelhafte Ware mangelfreie als Ersatz liefern, den Mangel beseitigen oder den Preis entsprechend mindern.

(6) Die Ansprüche des Lieferanten auf Mängelhaftung verjähren nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang im Sinne des § 14 Abs. (10).

(7) Mängelrügen berühren nicht die Fälligkeit unseres Zahlungsanspruches, es sei denn, der Mangel ist von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ware

§1 Allgemeines - Geltung

(1) Für alle Rechtsgeschäfte, aufgrund derer wir Ware verkaufen, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(2) Entgegenstehende, von unseren abweichende oder unsere ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich deren Geltung schriftlich zugestimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch die Auslieferung verkaufter Ware stellen – mit oder ohne Kenntnis der fremden Geschäftsbedingungen – ein Anerkenntnis fremder Geschäftsbedingungen dar, vielmehr gelten auch dann die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(3) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten unbeschränkt gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 BGB. Sollten wir Ware an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB verkaufen, so gelten anstelle etwaiger in diesem Fall unwirksamer Bestimmungen die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(4) Der Käufer erklärt sich mit Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit Abnahme der Ware, mit unseren Geschäftsbedingungen in vollem Umfang einverstanden, und zwar auch für den Fall, dass seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung abweichende Bedingungen beigefügt sind.

(5) Erlangt der Käufer erstmals im Rahmen unseres Bestätigungsschreibens – als welches auch eine Rechnung gilt – Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut unserer Geschäftsbedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme der Bestätigung bzw. Anerkenntnis der Rechnung voll umfänglich anerkannt.

§2 Angebot, Preise

(1) Unsere Angebote für den Verkauf von Ware sind unverbindlich und freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt haben. Ein Vertrag kommt nur durch unsere ausdrückliche Bestätigung – als welche auch eine Rechnung gilt – oder durch vorbehaltlose Lieferung oder Teillieferung zustande.

(2) Unsere Angebotspreise verstehen sich netto ab Werk in Euro, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten die Preise am Tag der Auslieferung oder der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft. Etwas Anderes gilt nur, falls in der Auftragsbestätigung ein Festpreis bzw. Fixierungspreis genannt wird. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe an dem in Satz 1 genannten Tag berechnet und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Eventuell anfallende Kosten für Versand und Verpackung trägt der Käufer.

(3) Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag, sofern dieser eine Anpassung des Vertrages ablehnt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§3 Zahlungsbedingungen

(1) Die Bezahlung hat unbeschadet des Wareneinganges binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden bei uns anzurechnen. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen uns, eingehende Zahlungen des Käufers gemäß § 367 Absatz (1) BGB zu verrechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Im Fall von Wechselzahlungen oder Schecks gilt die Zahlung somit erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. der Scheck eingelöst ist. Eventuelle hiermit verbundene Kosten trägt, sofern nicht anders vereinbart, der Käufer.

(4) Der Käufer kann nur mit von uns unbestrittenen oder anerkannten sowie mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Forderungen aus Sachmängelhaftung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein solcher höherer Verzugsschaden nicht eingetreten ist.

(6) War mit dem Käufer eine Ratenzahlung vereinbart, so werden alle noch ausstehenden Raten in einer Summe sofort fällig, sobald der Käufer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

(7) Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers – z.B. durch Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug, Streichung oder Herabsetzung des Warenkreditversicherungslimits bei unserem Versicherer, Zahlungsrückstände aus früheren Lieferungen oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zu weiteren Leistungen sind wir nach unserer Wahl nur gegen Vorkasse oder Lieferung Zug-um-Zug verpflichtet. Außerdem sind wir berechtigt, von aktuell bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§4 Lieferung der Ware

(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von bis zu 5 % technisch bedingt sind. Minderlieferungen in diesem Umfang begründen keine Sachmängelhaftung. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der bei Warenausgang von uns ermittelten, tatsächlich gelieferten Menge. Beanstandungen bezüglich der gelieferten Warenmenge sind uns gemäß § 8 Absatz (1) mitzuteilen.

(2) Im Übrigen ergeben sich Art und Umfang der Lieferung aus unserem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung, als welche auch eine Rechnung anzusehen ist. Zu Teillieferungen sind wir ausdrücklich berechtigt, sofern diese für den Käufer zumutbar sind.

(3) Die Versendung der Ware erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Rechnung des Käufers zu versichern.

(4) Transport- und sonstige Verpackung nach Maßgabe der Verpackungsverordnung wird nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die Verpackung reist auf Gefahr des Käufers.

§5 Lieferfristen

(1) Eventuell im Angebot genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.

(2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft abgesandt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung aller dem Käufer obliegenden vertraglichen Pflichten voraus. Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt sind, gilt die Lieferfrist als unterbrochen. Dies gilt insbesondere bei Nichtleistung einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Käufer zur Abnahme der Ware verpflichtet.

(4) Soweit nicht ausdrücklich ein Termin nach dem Kalender für die Lieferung bestimmt ist, setzt Lieferverzug voraus, dass der Käufer uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt. Die Frist beginnt mit dem Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei uns.

(5) Krieg, höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern führen – auch innerhalb eines Verzuges – zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder einer eventuell gesetzten Nachfrist, soweit unsere Vertragserfüllung durch derartige Hindernisse beeinträchtigt wird. Wir werden den Käufer so bald wie möglich über das Eintreten derartiger Umstände unterrichten, sofern sie nicht bereits offenkundig sind.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist ist der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns beruht; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Ein solcher Anspruch ist beschränkt auf 3 % des Wertes der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt auf maximal 15 % des Lieferwertes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorliegen eines kaufmännischen Fixgeschäftes.

(9) Sämtliche Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen in diesem § 5 gelten entsprechend bei einer Tätigkeit oder einem Unterlassen unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

(10) Ist Abholung durch den Käufer vereinbart, so hat dieser die Ware binnen einer Woche nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft abzuholen, anderenfalls gerät er in Annahmeverzug.

(11) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so hat er uns alle daraus entstehenden Kosten oder Schäden zu ersetzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von mindestens 8 Tagen sind wir berechtigt, die zur Abholung bereitgestellte Ware anderweitig zu verwerten.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Begleichung aller uns aus diesem oder einem früheren Geschäftsvorfall gegen den Käufer zustehenden Forderungen („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten; der Verwertungserlös wird - abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen für sich selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges diese Einzugsermächtigung zu widerrufen; der Käufer hat uns in diesem Fall alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Mitteilungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(3) Wird von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache wird, so setzt sich unser Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu dem Wert der neuen Sache fort. Für die neue Sache gelten die Regelungen des vorigen Absatzes (2) entsprechend.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und zu kennzeichnen. Ferner hat er sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Beschädigung durch unsachgemäße Lagerung, vor Diebstahl und sonstigen Schäden zu schützen sowie ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus einer solchen Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. in die aus deren Veräußerung entstehenden Forderungen wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen. Ferner wird er uns unverzüglich über jegliche Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte informieren, damit wir die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten solcher Gegenmaßnahmen zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Aufwand.

§7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht – vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze - mit der Übergabe bzw. – soweit vereinbart – entsprechend Incoterms der neuesten Fassung auf den Käufer über.

(2) Ist ein Versendungskauf vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person, auch wenn ausnahmsweise wir die Versandkosten tragen.

(3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(4) Soll die Ware vom Käufer bei uns abgeholt werden, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

§8 Haftung für Sachmängel

(1) Bei der Anlieferung ist die Ware unverzüglich durch eine entsprechend autorisierte Person auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel binnen einer Woche nach deren Entdeckung anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat den sofortigen Verlust aller Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung zur Folge. Mängel eines Teiles der gelieferten Produkte berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(2) Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Kriterien.

(3) Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Sie sind nicht auf Dritte übertragbar. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.

(4) Für die Feststellung unserer Haftung kann die fehlerhafte Ware nach unserer Wahl entweder von uns beim Käufer überprüft oder an uns zurückgesandt werden. Eine Rücksendung hat unter Angabe der Artikel- bzw. Chargen-Nummer sowie Beschreibung des Mangels zu erfolgen, da anderenfalls eine Bearbeitung der Reklamation nicht möglich ist. Bis zur Klärung der Haftungsfrage darf die beanstandete Lieferung vom Käufer weder verwendet noch veräußert werden.

(5) Im Falle einer Haftung für einen Sachmangel werden wir kostenfrei Ersatz liefern gegen Herausgabe der mangelhaften Ware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Mängelrüge nicht berührt, es sei denn, der Mangel wurde von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. Im Übrigen haften wir für Schadensersatzansprüche des Käufers nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

(7) Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, fahrlässiger – auch grob fahrlässiger - Verletzung sonstiger Vertragspflichten sowie im Falle eines Schadensersatzes statt der Leistung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. In jedem Fall ist unsere Haftung betraglich auf die Höhe des von uns berechneten Entgeltes für die erbrachte Lieferung beschränkt.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

§9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Eine eventuelle Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sollten wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet sein, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

(4) Die Verjährung aller Schadensersatzansprüche richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 8 Absatz (3) dieser Geschäftsbedingungen.

§10 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz in Aue.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist Aue. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.

(3) Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§11 Sonstiges

(1) Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag, gleich welcher Art, können ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf Dritte übertragen werden.

(2) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.

(3) Sollte eine Regelung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

(4) Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Details, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.